Eltern-Kopfgrafik

informieren    –   beteiligen   –  mitmachen

… unter diesem Motto steht Elternengagement an unserer Schule.

Und mit diesem Motto möchten wir uns vorstellen und Sie anregen und ermutigen, im Interesse Ihrer Kinder die Elternrechte wahrzunehmen. Mischen Sie sich ein und gestalten Sie die Entwicklung unserer Schule mit, wir freuen uns darauf!

Mit herzlichen Grüßen,

Frau Hübner
Fr. Schlücking Fr. Weber
Schulpflegschaftsvorsitzende Vertreterin

Sie haben Fragen und/oder Anregungen? Schreiben Sie uns gerne: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Elternmitwirkung in Klassen- und Schulpflegschaft, Fachkonferenzen und Schulkonferenz

Übersicht

Das Recht der Eltern, durch ihre Vertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken, hat einen hohen Stellenwert und ist in Art. 10 der Landesverfassung NRW verankert. Wie Mitwirkung im Einzelnen abläuft, regelt das Schulgesetz und hier vor allem der Teil der Schulverfassung, §§ 62 ff. SchulG.

An unserer Schule ist es das gemeinsame Ziel der Lehrer/-innen, Eltern sowie Schüler/-innen vertrauensvoll zusammen zu arbeiten und gemeinsam an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mitzuwirken und dadurch die Eigenverantwortung in der Schule fördern. Zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gehören der offene Austausch von Meinungen und Informationen, eine Kultur des Dialogs, der Respekt vor der Meinung anderer und der Wille zum Konsens. Nur so kann die Schulmitwirkung die Gestaltungskraft erlangen, die der Gesetzgeber beabsichtigt hat.

Meinungsverschiedenheiten gehören in einer Demokratie zum Alltag. Es ist aber wichtig, dass Eltern, Lehrerinnen und Lehrer nicht gegeneinander arbeiten. Deshalb haben sich alle Seiten bisher immer bemüht, Entscheidungen zu finden, die von allen mitgetragen werden können.

Die Klassen-/Jahrgangsstufenpflegschaft

Die Klassen-/Stufenpflegschaft dient der Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern sowie Schüler/-innen. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, vor allem aber über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit.

Die Schulpflegschaft

Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften und die Stufenvertreter/–innen. An den Sitzungen können zusätzlich ihre Stellvertreter/-innen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulleitung soll beratend teilnehmen. Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest.

Die Schulpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine/-n Vorsitzende/-n und bis zu drei Stellvertreter/-innen. Sie wählt außerdem die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen. Die Elternvertreter, die in die Schulkonferenz gewählt werden, sind nicht an Weisungen der Schulpflegschaft gebunden. Es gibt kein imperatives Mandat. Gleichwohl sollten sie bei Abstimmungen in der Schulkonferenz die Interessen der Eltern berücksichtigen.

Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien. Sie ist daher ein geeignetes Diskussionsforum, um unterschiedliche Auffassungen und Interessen der Eltern abzustimmen. Informationen der Schulleitung können so über die Vorsitzenden der Klassen-/Stufenpflegschaften an alle Eltern weitergegeben werden. Entscheidungen, die in der Schulkonferenz zu treffen sind, sollten vorher in der Schulpflegschaft besprochen und beraten werden. Die Schulpflegschaft kann auch eigene Anträge an die Schulkonferenz richten, über die dort abgestimmt wird.

Die Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Dort arbeiten die Vertreter/-innen der Eltern, Schüler/-innen sowie der Lehrer/-innen zusammen. Jede dieser Gruppen hat dabei die gleiche Anzahl von Sitzen (Drittelparität).

Die Schulkonferenz berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt in Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Der abschließende Aufgabenkatalog der Schulkonferenz findet sich in § 65 SchulG. Das Schulgesetz unterscheidet ja nach Aufgabe zwischen umfassenden Gestaltungsrechten, der Zustimmung zu Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers, der Verabschiedung von Grundsätzen, Vorschlägen oder Stellungnahmen.

 

   

Anleitungen und FAQ  

   

Termine  

Kalender auf unserer Logineo-Seite

(mit Terminvorschau bis zum Ende des Schuljahres)

   

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